Zur Notwendigkeit eines Berufsgesetzes für Osteopathie in Deutschland

Eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Position des Verbandes hpO

I. Einleitung und Problemstellung

Die vom Verband hpO veröffentlichte Stellungnahme „Berufsgesetz Osteopathie – Nein, Danke!“ vertritt die These, dass für die Einführung eines eigenständigen Berufsgesetzes für Osteopathie in Deutschland kein sachlich tragfähiger Grund bestehe. Zur Begründung wird im Kern darauf abgestellt, dass das bestehende System des Heilpraktikerrechts bereits hinreichend geeignet sei, Patientensicherheit zu gewährleisten und die Ausübung osteopathischer Tätigkeit rechtlich abzubilden.

Diese Position berührt zentrale Fragen des Gesundheitsrechts, der Berufsregulierung sowie der internationalen Anschlussfähigkeit eines Gesundheitsberufs. Die nachfolgende Analyse prüft, ob diese Argumentation im Lichte geltenden Rechts, gesundheitswissenschaftlicher Standards und internationaler Vergleichssysteme Bestand hat.

 

II. Systematische Ausgangsdifferenz: Gefahrenabwehrrecht versus Berufsrecht

Der Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung muss in der präzisen Trennung zweier Regelungsebenen liegen, die im Text des hpO nicht hinreichend auseinandergehalten werden:

  1. Das Heilpraktikerrecht ist seinem Wesen nach Gefahrenabwehrrecht. Es regelt, ob eine Person grundsätzlich berechtigt ist, Heilkunde auszuüben. Maßstab ist dabei nicht die positive Qualifikation in einem spezifischen Fachgebiet, sondern die Abwesenheit von Gefahren für die öffentliche Gesundheit.
  2. Ein Berufsgesetz hingegen ist Berufsrecht. Es definiert einen konkreten Gesundheitsberuf in seinen wesentlichen Elementen: Berufsbild, Ausbildungsstruktur, Kompetenzprofil, Zugangsvoraussetzungen, Qualitätssicherung und berufsrechtliche Aufsicht.

Die zentrale These des hpO setzt beide Ebenen funktional gleich. Diese Gleichsetzung ist jedoch dogmatisch nicht haltbar. Ein allgemeines Zugangsrecht zur Heilkunde ersetzt nicht die strukturierte Regulierung eines spezifischen Gesundheitsberufs.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob Osteopathie im Rahmen des Heilpraktikerrechts ausgeübt werden kann, sondern ob dieses System geeignet ist, die Anforderungen an einen eigenständigen, qualitätsgesicherten Gesundheitsberuf zu erfüllen.

 

III. Die Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Die rechtliche Situation der Osteopathie in Deutschland ist maßgeblich durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (3 C 16/17) geprägt.

Das Gericht stellt fest, dass das Berufsbild der Osteopathie in Deutschland nicht hinreichend klar umrissen ist. Es fehlt insbesondere an:

  • einer gesetzlich normierten Ausbildung,
  • einem definierten Tätigkeitsprofil,
  • einer systematischen Abgrenzung zu anderen Heilberufen.

Diese Feststellung ist von grundlegender Bedeutung. Sie beschreibt einen Zustand struktureller Unbestimmtheit.

Die Schlussfolgerung des hpO, aus diesem Befund ergebe sich die Entbehrlichkeit eines Berufsgesetzes, ist nicht zwingend. Vielmehr lässt sich aus juristischer Sicht der gegenteilige Schluss ziehen:

         - Wo ein Berufsbild nicht hinreichend bestimmt ist, besteht gerade ein Bedarf an gesetzlicher    Klarstellung. - 

Das Urteil benennt somit kein Argument gegen Regulierung, sondern ein Regelungsdefizit.

 

IV. Patientensicherheit als mehrdimensionales Konzept

Ein zentraler Baustein der hpO-Argumentation ist die These, Patientensicherheit werde primär – oder sogar ausschließlich – durch die Fähigkeit gewährleistet, Krankheiten zu erkennen und zu differenzieren.

Diese Sichtweise ist aus wissenschaftlicher Perspektive zu eng.

Patientensicherheit ist in der modernen Gesundheitsversorgung ein komplexes, mehrdimensionales Konzept. Es umfasst unter anderem:

  • korrekte Indikationsstellung,
  • sichere Anwendung spezifischer Behandlungstechniken,
  • Kenntnis von Risiken und Kontraindikationen,
  • praktische Fertigkeiten unter Supervision,
  • strukturierte klinische Ausbildung,
  • Dokumentations- und Aufklärungspflichten,
  • kontinuierliche Fortbildung,
  • institutionalisierte Qualitätssicherung.

Internationale Referenzrahmen, insbesondere die Benchmarks der World Health Organization, bestätigen diese umfassende Sichtweise. Sie definieren Mindestanforderungen an Ausbildung und klinische Praxis, die deutlich über eine reine Gefahrenabwehr hinausgehen.

Die Reduktion von Patientensicherheit auf diagnostische Kompetenz verkennt daher die tatsächlichen Anforderungen an sichere therapeutische Praxis.

 

V. Internationale und europäische Vergleichsperspektive

Die regulatorische Einordnung der Osteopathie in Europa zeigt ein klares Muster: In zahlreichen Staaten ist Osteopathie als eigenständiger Gesundheitsberuf strukturiert.

Beispielhaft lassen sich nennen:

  • Vereinigtes Königreich: gesetzliche Registrierungspflicht und berufsrechtliche Aufsicht
  • Frankreich: staatlich geregelte Ausbildung und geschützte Berufsbezeichnung
  • Dänemark: Autorisierungssystem mit Titelschutz

Diese Systeme weisen gemeinsame Strukturelemente auf:

  • definierte Ausbildungsstandards,
  • klar umrissene Berufsprofile,
  • rechtlich geschützte Titel,
  • institutionalisierte Qualitätssicherung.

Deutschland nimmt im europäischen Vergleich eine besondere bzw. abweichende Stellung ein. Die osteopathische Tätigkeit ist zwar möglich, aber nicht als eigenständiger Beruf normativ ausgestaltet.

Die These, ein Berufsgesetz sei entbehrlich, steht daher im Spannungsverhältnis zur internationalen Entwicklung. Zumal dabei erwähnt werden sollte, dass der Osteopath als eigenständiger Beruf im Primärkontakt in der EU (13 größte EU-Nachbarländer), durch die WHO sowie in den USA, Kanada und Australien anerkannt ist. Der Heilpraktiker hingegen wurde weder durch ein Nachbarland noch die EU als Gesundheits- oder Heilberuf anerkannt. Er dient seiner Definition nach ausschließlich als Gefahrenabwehr der Volksgesundheit. 

 

VI. Systemische Defizite der aktuellen Rechtslage

Aus praktischer und empirischer Perspektive lassen sich mehrere strukturelle Defizite der gegenwärtigen Situation identifizieren:

  1. Intransparenz für Patientinnen und Patienten
    Die Qualifikation osteopathisch tätiger Personen ist schwer vergleichbar.
  2. Unsicherheit für Kostenträger
    Versicherungen haben Schwierigkeiten, Ausbildungsniveaus einheitlich zu bewerten.
  3. Heterogene Ausbildungslandschaft
    Es existieren zahlreiche Ausbildungswege ohne verbindliche Mindeststandards.
  4. Rechtliche Inkohärenz
    Ausbildung und rechtliche Ausübungserlaubnis fallen auseinander.

Diese Problemlagen werden nicht nur in der fachlichen Diskussion, sondern auch in praktischen Erfahrungsberichten deutlich. Sie sind Ausdruck eines strukturellen Regelungsdefizits.

 

VII. Bewertung zentraler Argumentationslinien des hpO

1. „Ausbildung“ als begriffliche Unschärfe

Die Feststellung, dass der Begriff „Ausbildung“ im Kontext der Osteopathie rechtlich nicht präzise ist, ist im Kern zutreffend. Daraus folgt jedoch nicht, dass der bestehende Zustand vorzugswürdig ist.

Vielmehr zeigt diese Unschärfe die Notwendigkeit einer gesetzlichen Definition.

 

2. Ablehnung eines Berufsgesetzes

Die pauschale Aussage, ein Berufsgesetz sei entbehrlich, setzt voraus, dass das bestehende System funktional vollständig ist. Diese Voraussetzung ist angesichts der dargestellten Defizite nicht erfüllt.

 

3. Haftpflichtargumentation

Versicherungsbeiträge sind kein geeigneter Indikator für Behandlungsqualität oder Patientensicherheit. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab und erlauben keine belastbare Aussage über die Qualität osteopathischer Versorgung.

 

4. Kritik an institutionellen Strukturen

Die Kritik an Verbänden oder Netzwerken mag politisch relevant sein, ist jedoch für die rechtliche Bewertung eines Berufsgesetzes nicht entscheidend. Die normative Frage ist unabhängig von den handelnden Akteuren zu beantworten.

 

VIII. Europarechtliche Dimension

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union erfolgt nach der Richtlinie 2005/36/EG.

Zentrale Voraussetzung ist:

  • ein klar definierter Beruf,
  • eine nachvollziehbare Ausbildungsstruktur.

Ein nicht eindeutig geregelter Berufsstatus erschwert die Anerkennung im Ausland. Ein Berufsgesetz kann daher zur internationalen Anschlussfähigkeit beitragen.

 

IX. Gesamtbewertung

Die Analyse zeigt, dass die Argumentation des hpO an mehreren Stellen an strukturellen Verkürzungen leidet:

  • Die Gleichsetzung von Heilpraktikerrecht und Berufsrecht ist dogmatisch nicht haltbar.
  • Die Reduktion von Patientensicherheit auf Diagnosekompetenz ist fachlich unzureichend.
  • Die internationale Entwicklung wird nicht hinreichend berücksichtigt.
  • Die identifizierten Defizite der aktuellen Situation werden nicht konsequent bewertet.

Die hpO beschreibt zutreffend, dass die Osteopathie in Deutschland derzeit kein klar regulierter Beruf ist. Die daraus gezogene Schlussfolgerung – die Ablehnung eines Berufsgesetzes – ist jedoch nicht zwingend.

 

X. Schlussfolgerung

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Das Heilpraktikerrecht gewährleistet den Zugang zur Heilkunde, ersetzt jedoch nicht die strukturierte Regulierung eines eigenständigen Gesundheitsberufs.

Die derzeitige Rechtslage der Osteopathie in Deutschland ist durch fehlende Einheitlichkeit, begrenzte Transparenz und eingeschränkte internationale Anschlussfähigkeit gekennzeichnet.

Ein Berufsgesetz bietet die Möglichkeit, diese Defizite zu adressieren und einen klaren, qualitätsgesicherten Rahmen für die osteopathische Versorgung zu schaffen.

Die These des hpO, es bestehe „kein gehaltvoller Grund“ für eine gesetzliche Regelung, erweist sich damit als nicht hinreichend begründet.

 

Die dargestellten Defizite sind nicht lediglich theoretischer Natur, sondern betreffen unmittelbar die Transparenz, Vergleichbarkeit und Qualitätssicherung osteopathischer Versorgung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gesetzliche Strukturierung nicht nur möglich, sondern sachlich geboten.

 

 

Transparenzhinweis:

Die Analyse basiert auf geltender Rechtslage, international anerkannten Standards (WHO, CEN) sowie öffentlich zugänglichen Quellen bei persönlicher Auffassung. Ziel ist eine sachliche und wissenschaftlich fundierte Einordnung der aktuellen Diskussion.

Die dargestellte Stellungnahme erfolgt in persönlicher fachlicher Verantwortung sowie aus gegebener persönlicher beruflicher Situation heraus. Eine berufliche Tätigkeit beim VOD besteht, die Inhalte sind jedoch unabhängig und wissenschaftlich begründet. Die im Text dargestellten Ausführungen stellen daher ausdrücklich keine Position meines Arbeitgebers dar.

Update zur Evidenzfrage, 17.10.2025:

Stellungnahme zur Evidenzdebatte im Kontext des Berufsgesetzes für Osteopathie

Seit Jahrzehnten existiert eine substanzielle und wachsende Evidenzbasis für die Wirksamkeit osteopathischer Verfahren, dokumentiert in zahlreichen internationalen Studien, systematischen Reviews und Metaanalysen. Unabhängig davon ist die wiederkehrende Forderung nach einer zusätzlichen „Evidenzvoraussetzung“ für ein Berufsgesetz sachlich wie juristisch unzulässig. Ein Berufsgesetz regelt nicht die wissenschaftliche Wirksamkeit einer Methode, sondern den Zugang, die Qualifikationsanforderungen, die Berufsausübung und damit den Schutz der Bevölkerung und die Patientensicherheit.​

Die gesetzliche Anerkennung der Osteopathie ist zudem eine europarechtliche Verpflichtung: Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, die europäische CEN-Norm EN 16686 sowie die WHO-Benchmarks für Osteopathie (2010, 2024) verlangen eine hochwertige akademische Ausbildung und staatliche Regulierung als Voraussetzung für Patientensicherheit, Forschungsförderung und Qualitätssicherung. Damit ist staatliche Regulierung kein Ergebnis von Evidenz, sondern die Bedingung dafür, dass Forschung, Qualität und Vergleichbarkeit innerhalb des europäischen Binnenmarkts verlässlich gesichert sind.​

Das Fehlen einer Regulierung in Deutschland führt dagegen zu struktureller Rechtsunsicherheit, gefährdet Patientenschutz sowie Behandlungsqualität und verletzt u.a. die Gleichbehandlungs-, Wissenschafts- und Berufsfreiheitsgrundsätze des Grundgesetzes. Der politische Auftrag ergibt sich somit zwingend aus europäischem Recht, dem Völkerrecht über die WHO-Richtlinien und dem Schutzauftrag des Staates gemäß Art. 2 Abs. 2 GG.

Zumal die Osteopathie bereits reine Evidenzbasierte Medizin nach Sackett et al. darstellt - die gelebte Trias aus bestverfügbarer Externer Evidenz (gespeist aus osteopathischer, allopathischer sowie allgemeiner medzinisch-psychologisch-naturwissenschaftlichen Forschung), klinischer Expertise und der Umsetzung von Patientenwünschen, Erwartungen und Erfahrungen. EbM as it´s best!

 

Damit ist klar: Das zentrale Ziel eines Berufsgesetzes liegt nicht darin, über die Wirksamkeit einer Methode zu urteilen, sondern Patientensicherheit, Rechtsklarheit und Berufsbefugnisse zu gewährleisten. Die immer wieder geforderte "Evidenzbedingung" verkennt, dass wissenschaftliche Evidenz kein statischer, sondern ein dynamischer Prozess ist – und sich gerade in geregelten Strukturen entfalten kann und zudem national wie international bereits seit Langem gegeben ist.

In Zeiten wachsender Bedeutung integrativer, präventiver und evidenzbasierter Medizin sollte es als politische, rechtliche und ethische Pflicht verstanden werden, die bestehenden internationalen Standards endlich auch in Deutschland umzusetzen. Dies ist nicht nur im Interesse der Patientensicherheit und Versorgungsqualität, sondern auch im Sinne der Gleichbehandlung und beruflichen Mobilität innerhalb der Europäischen Union.

 

 

Hieraus resultiert der dringende Appell:

Verabschieden Sie, liebe Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz, dieses dringend benötigte und seit Jahrzehnten der Patientensicherheit und Medizinwelt schuldig gebliebene Berufsgesetz! Umgehend!! Noch in 2025!!!

Update, Stand 28.03.2025:

Welch positive Nachricht aus dem politischen Berlin:

Im Papier der Arbeitsgruppe Gesundheit & Pflege zwischen Union und SPD steht: "Die Osteopathie regeln wir berufsgesetzlich".

In diesem Punkt waren sich die Parteien demnach einig, was einen Erfolg für die Osteopathie bedeutet! Nach Jahrzehnten der Bemühungen bei Patientensicherheit und Verbraucherschutz, könnte in diesem Punkt hieraus ein vielversprechender Koalitionsvertrag erwachsen und für die Osteopathie in Deutschland ein rechtlicher Schutzstatus nach u.a. WHO-Benchmarks (2010, 2024), GMK-Forderungen (2016, 2019), EU-Direktive 2005/36/EG und EU-Norm EN 16686, z.B. nach Beispiel der Novellierung des Psychotherapeutengesetzes PsychThG.

Ein OstG, nach VOD-Vorgaben und internationalen Standards würde in Deutschland endlich einen gesicherten Rahmen für die Osteopathie als eigenständige Medizinform bieten, für Patientensicherheit und Verbraucherschutz stehen sowie das hohe Niveau der Osteopathie in Deutschland schützen!

Gerade akademisch höchstqualifizierte Osteopathen mit Masterabschluss hätten somit endlich die Möglichkeit praktizieren zu dürfen, ohne die fachfremde, unzeitgemäße Doppelbelastung einer Heilpraktikerüberprüfung hinter sich bringen zu müssen!

Und auch vor Schmalspuranbietern mit unzureichender Aus- oder Weiterbildung in Osteopathie (häufig Heilpraktiker, Ärzte oder Physiotherapeuten) könnte somit geschützt werden.

Osteopathie mittels Berufsgesetz: ein Weg um das deutsche Gesundheitssystem in Zeiten steigender Ambulantisierung, Ärztemangels und knapper Kasse, zu bereichern und zu entlasten!

 

Nun bleibt abzuwarten, ob es die Osteopathie final in den Koalitionsvertrag schafft, wie schnell das Berufsgesetz in der Legislaturperiode umgesetzt wird und inwiefern sich das Berufsgesetz inhaltlich abbildet und ausstaffiert ist. Hoffen wir, im Wohle der Osteopathie und dem Schutz unserer treuen Patienten!

In jedem Fall hat sich die jahrzehntelange politische Arbeit des VOD (Verband der Osteopathen Deutschlands e.V.) und die Bildung der Osteopathie-Allianz von VOD & BVO im Jahr 2024.

Und womöglich hat auch mein politisches Ansinnen und Insistieren, im Sinne einer juristischen Aufarbeitung des Problemfeldes, mit europarechtlichen Konsequenzen und dem Kontakt mit den Bundesministerien, der Parteizentrale, zahlreichen Gesundheitspolitikern und Gremien einen entscheidenden Schritt nach vorne gebracht. Grundsätzlich traurig, dass es erst einer quasi-lobbyistischen Überzeugungsarbeit bedarf, bevor in Deutschland nach Jahrzehnten des Verschlafens und Verbietens schlussendlich doch ein zukunftsfähiger Weg für das Gesundheitssystem in Deutschland und die Osteopathie eingeschlagen werden kann! Aber besser spät als nie!

Auf eine Osteopathie in Deutschland, mit Erstkontakt, als eigenständige Medizin - im Sinne internationaler Normen und Vorgaben!

Aktuelle Hinweise zur Osteopathie 
in Deutschland

Ich bin studierter Osteopath, M.Sc., biete jedoch in Deutschland derzeit keine osteopathischen Behandlungen an. Diese Website dient ausschließlich der Information über Osteopathie und die Wissenschaft & Philosophie der Osteopathischen Medizin!

Aber warum?

Dies liegt am längst überfälligen Berufsgesetz für Osteopathen in Deutschland. Laut aktueller Rechtslage, bedarf es einer Erlaubnis der Heilkunde mit (approbierter Arzt) oder ohne (Heilpraktiker) Bestallung. 

Was ist das Problem?

Osteopathie ist noch immer nicht gesetzlich geregelt! Trotz über 150 jährigen Bestehens der Osteopathie als eigenständige Medizinform gibt es keine gesetzliche Regelung der Ausbildung/des Studiums in Deutschland, keine gesetzlich untermauerte Qualitätssicherung für Patientensicherheit und der Beruf des Osteopathen ist trotz jahrzehntelanger Tradition mit fundierter Ausbildung und fortschreitender Akademisierung in Deutschland noch immer nicht gesetzlich anerkannt. Das Führen der Berufsbezeichnung Osteopath/Osteopathin ist illegal.

Was bedeutet das?

Hervorragend ausgebildete, hochqualifizierte Osteopathen dürfen ohne Heilpraktikerstatus nicht praktizieren. Heilpraktiker und Ärzte hingegen können ohne fundierte osteopathische Ausbildung behandeln. 

Für studierte Osteopathen mit einschlägigem Vollzeit-Bachelorstudium und Masterstudium bedarf es daher einer grundsätzlichen Regelung und Anerkennung des Osteopathie-Berufes in Deutschland. 

Derzeit kann sich - traurigerweise - jeder Arzt oder Heilpraktiker als Osteopath bezeichnen, osteopathische Techniken praktizieren und diese abrechnen. Dass es dafür jedoch mindestens eines 5 jährigen Studiums, ständigen Praktizierens und des Verstehens der osteopathischen Philosophie bedarf, wissen viele Menschen und Patienten nicht.

Heißt konkret in Deutschland?

  • kein Verbraucher- und Patientenschutz
  • keine Transparenz des Therapieangebots von Ärzten und Heilpraktikern
  • keine Qualitätssicherung & keine sichere osteopathische Qualifikation in Deutschland
  • keine Rechtssicherheit für qualifizierte Osteopathen
  • qualitativ fragwürdige Schmalspuranbieter von Osteopathie-Ausbildungen
  • hervorragend ausgebildete Osteopathen dürfen ohne Heilpraktiker nicht praktizieren
  • Ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis gewährleistet keine osteopathische Expertise
  • Erstattung der Leistungen durch viele Krankenkassen OHNE klares Regelwerk --> auch Physiotherapeuten praktizieren osteopathische Techniken
  • steigende Versuche der Ärzte- und Heilpraktikerschaft, sich die Osteopathie einzuverleiben 

Wie sieht es im Ausland aus?

In 12 europäischen Nachbarländern ist die Osteopathie bereits staatlich reguliert und anerkannt. In den USA, dem Herkunftsland der Osteopathie (vor über 150 Jahren) praktizieren DOs (Doctor of Osteopathy) gleichberechtigt und auf Augenhöhe mit den MDs (Medical Doctors), also den "normalen" Ärzten. 

Es existieren klare notwendige Zulassungsverfahren nach WHO-Benchmarks (2010, 2024), EU-Standards wie der EU-Dienstleistungsrichtlinie (2005) und u.a. der EU-Norm EN 16686 (2015) zur Anerkennung reglementierter Therapie- und Gesundheitsberufe. Deutschland setzt diese jedoch nicht um! 

Was muss in Deutschland passieren?

  • gesetzliche Regelung & Regulierung des Begriffs des "Osteopathen" durch ein Berufsgesetz
  • Einschränkungen von Schmalspuranbietern osteopathischer Ausbildungen
  • Einheitliche Curricula, (Ausbildungs-) Standards & Zulassungsvoraussetzungen
  • Direktzugang/Zugriff zum Patienten mit klarer Abgrenzung zur allopathischen Schulmedizin, zum Heilpraktikerwesen oder zur Physiotherapie (Heilhilfsberuf im Delegationsverfahren durch Arzt)
  • Transparenz für Verbraucher & Patienten hinsichtlich Qualifikation, Abrechnung und Zulassung
  • Qualitätssicherung & Patientenschutz

Fazit?

Dringender, längst überfälliger Handlungsbedarf der deutschen Politik! 

Harmonisierung als Gebot der Stunde, um deutschlands Gesundheitswesen aus der Vergangenheit in die Zukunft zu führen. Mit einem Berufsgesetz nach EU-Vorgaben für Patientenschutz und Stärkung der akademischen Profession, Eigenständigkeit und Daseinsberechtigung der Osteopathie in Deutschland!

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