Berufsgesetz Osteopathie (OstG) 2025
Status Quo und Perspektiven
Auf dem Weg zum Berufsgesetz
Die Osteopathie ist eine international anerkannte, eigenständige über 150 Jahre alte Medizinform mit eigenem Berufsbild, eigenem Heilauftrag und nachweislich hoher Patientensicherheit, Behandlungsqualität und Evidenz. In Deutschland jedoch ist die Osteopathie bislang nicht als eigenständiger Heilberuf staatlich anerkannt oder gesetzlich reguliert. Das führt seit Jahrzehnten zu Unsicherheiten für Patientinnen und Patienten sowie für die vielen hochqualifizierten Osteopathen, die in Deutschland tätig sind.
Was läuft aktuell falsch?
In Deutschland dürfen osteopathische Behandlungen bislang nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern durchgeführt werden – unabhängig von ihrer tatsächlichen fachlichen Ausbildung in Osteopathie. Dieses System steht im Widerspruch zu internationalen Standards wie den WHO-Benchmarks für Osteopathie (2010) und der europäischen Norm CEN EN 16686:2015. Beide fordern eine hochwertige, regulierte Ausbildung und die eigenständige Berufsausübung als Osteopath oder Osteopathin auf Masterniveau.
Internationale Standards und europäische Vorbilder
In 12 europäischen Ländern, den USA und weltweit ist die Osteopathie in vielen Ländern bereits seit vielen Jahrzehnten als eigenständiger Heilberuf mit Primärzugang und vollen Praxisrechten bekannt – und schwappte so etwa Ende der 1890er aus den USA nach Großbritannien und ist dort wie auch in Frankreich, Italien und weiteren EU-Ländern sowie in den USA seit Jahrzehnten anerkannt. Die Ausbildung folgt dabei klaren internationalen Vorgaben: Mindestens 4.200 bis 4.800 Stunden Gesamtausbildung, davon mindestens 1.000 Stunden klinische Praxis, sowie ein Masterabschluss auf EQF Level 7. Diese Standards sichern hohe Qualität, Patientensicherheit und internationale Mobilität. In den USA praktiziert der Osteopath (DO) standesgemäß und wohlverdient auf Arztniveau (MD) mit allen Rechten und Pflichten.
Aktuelle Entwicklungen und meine Rolle
Seit Mitte 2024 beschäftige ich mich intensiv mit der gesetzlichen Anerkennung der Osteopathie in Deutschland – auf juristischer, gesundheitsökonomischer und politischer Ebene. Im Januar 2025 habe ich einen ersten Entwurf eines potentiellen Berufsgesetzes nach internationalen Standards, Vorbild der 13 europäischen Nachbarländer sowie nach dem PsychThG erstellt und diesen der alten wie neuen Bundesregierung zur Verfügung gestellt. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verbands der Osteopathen Deutschland e.V. (VOD) arbeite ich seit Juni 2025 aktiv an der Entwicklung eines Berufsgesetzes Osteopathie (OstG) mit, wie es im Koalitionsvertrag 2025 vorgesehen ist.
Anfang 2025 habe ich einen ersten Entwurf für ein Berufsgesetz sowie weitere Positionspapiere entwickelt. Ziel ist es, die Osteopathie in Deutschland als eigenständige Medizinform mit Approbation, Primärzugang und vollen Praxisrechten zu etablieren – analog zum Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und nach dem Vorbild der europäischen Nachbarländer.
Warum braucht Deutschland ein Berufsgesetz Osteopathie?
Ein Berufsgesetz Osteopathie ist seit Jahrzehnten überfällig. Es würde:
- Patientensicherheit und Qualitätsstandards gewährleisten,
- hochqualifizierte Osteopathen als eigenständige Heilberufler anerkennen,
- internationale Mobilität und Gleichwertigkeit ermöglichen,
- das Gesundheitssystem um eine sichere, evidenzbasierte und wirksame Behandlungsmethode bereichern und somit belegtermaßen in Zeiten explodierender Kosten, wachsender Ambulantisierung und Ärztemangels kostenwirksam und sicher entlasten!
Systemische Versäumnisse:
Trotz internationaler Standards (CEN 16686, WHO-Benchmarks 2010/2024, EU-Direktive 2005/36/EG) und langjähriger, z.T. rein akademischer Ausbildung gemäß diesen Normen bleibt Osteopathie in Deutschland weitgehend ungeregelt und wird von zentralen Berufs- und Gesundheitsinstitutionen nicht anerkannt. Dies steht im Widerspruch zur Praxis in 13 EU-Mitgliedsstaaten sowie den USA, in denen der Osteopath als DO auf Augenhöhe mit denselben Praxisrechten und Pflichten mit dem herkömmlichen Arzt (MD) praktiziert.
Deutschland beruft sich hierbei auf sein nationales Hoheitsrecht, Heilkundegesetze und nennt in Gutachten mangelnde Evidenz als Hinderungsgrund, weshalb die Osteopathie in Deutschland seit Jahrzehnten nicht staatl. anerkannt und reguliert wird.
Dass das Argument der mangelnden Evidenz längst hinfällig ist, in der Wissenschaft ohnehin das Argument "Absence of evidence is not evidence of absence!" zählt und es zahlreiche Evidenzbelege und Studien aus dem In- und Ausland gibt und sich Osteopathie zudem aus allen interdisziplinär-angrenzenden Wissenschaften und Fachbereichen speist (Innere, Orthopädie, Neurowissenschaften, Psychologie etc.) scheint noch nicht überall präsent zu sein.
Aus meiner Sicht ergibt sich aus der Nicht-Anerkennung ein strukturelles Defizit, das sowohl dem Stand der Wissenschaft als auch dem Bedarf der Patienten widerspricht. Osteopathie ist eine eigenständige, über 150 Jahre alt und seit den 1890er Jahren in Europa Anwendung findende Medizin und Wissenschaft. Verbraucherzahlen, gesundheitsökonomische Daten (hohe Umsatzvolumina als staatl. Einnahmequelle, Einsparungen, Reduzierung von Arzt- und Heilmittelkosten, verringerte Krankenhausverweildauer, schnellere Genesung, gelebte EbM), Patientenzufriedenheit und Effektivität sind nur einige von vielen positiven Effekten. Dennoch wird die Osteopathie in Deutschland weiterhin nicht geschützt und stiefmütterlich behandelt.
Im Ausland vollständig akademisch und ins Gesundheitssystem integriert, übernehmen zwar 90% der Kassen Osteopathie mittlerweile zumindest anteilig, sie ist jedoch weder staatlich anerkannt noch reguliert, nicht als Leistung im SGB V aufgenommen und darf bislang nur von Arzt und Heilpraktiker praktiziert werden. Ohne Qualitätssicherung, allzu häufig ohne Mindeststandards (Schmalspuranbieter in Wochenendfortbildungen) und mit deutlich mangelnder Patientensicherheit.
Deutschland hält am Konzept des „Heilpraktiker-Privilegs“ oder „ärztlicher Ausübung“ fest – was internationalen Standards, wie u.a. der CEN-Norm widerspricht.
Fazit:
Die Bundesrepublik Deutschland hat bisher keine eigenständige gesetzliche Regelung zur Osteopathie geschaffen, obwohl auf europäischer Ebene (z. B. CEN 16686) und durch die WHO (Benchmarks 2010/2024) klare Standards existieren. In vielen europäischen Ländern ist die Osteopathie ein eigenständiger Gesundheitsberuf. Das Fehlen einer entsprechenden Gesetzgebung in Deutschland kann aus Sicht von Fachverbänden und internationalen Experten als Verstoß gegen die Prinzipien der Harmonisierung der Berufsanerkennung in der EU gewertet werden – insbesondere im Licht der Richtlinie 2005/36/EG.
Ich für meinen Teil stelle folgende Versäumnisse und Missstände in den Raum:
(Da ich kein Jurist bin, sind dies meine nicht-juristisch beforschten Aspekte und entsprechen meiner persönlichen Recherche und Auffassung. Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen. Die folgenden Ausführungen stellen meine persönliche Meinung und individuelle Erfahrung dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.)
- Nationale Verstöße:
- Art. 12 Grundgesetz (GG) – Berufsfreiheit:
- Unverhältnismäßige Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung für qualifizierte Osteopathen durch staatliche Verweigerung der Anerkennung.
- Art. 3 GG – Gleichbehandlung:
- Diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber Inhabern anderer Hochschulabschlüsse sowie gegenüber EU-Bürgern.
- Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
- Durch die indirekte Diskriminierung ausländischer Absolvent*innen und von Menschen aus bestimmten Herkunftsländern könnte auch das AGG verletzt sein, insbesondere § 1 und § 3 Abs. 1 (“Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft oder aus Gründen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen”).
- Art. 14 GG – Eigentumsschutz:
- Entwertung der Ausbildungsinvestition durch fehlende berufliche Verwendungsmöglichkeit.
- Unverhältnismäßigkeit im Heilberufsrecht:
- Verweigerung einer eigenständigen Berufszulassung trotz Hochschulabschlusses widerspricht dem gegenwärtigen Berufsrecht.
- Verstoß gegen das Transparenzgebot/Vertrauensschutz:
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten rechtsstaatliche Grundsätze, dass Berufswege und Anforderungen transparent, kalkulierbar und verlässlich gestaltet sind. Die faktische Verweigerung einer Berufsanerkennung trotz vorhandener internationaler Ausbildung verletzt das Rechtsprinzip des Vertrauensschutzes.
- Art. 12 Grundgesetz (GG) – Berufsfreiheit:
- EU-rechtliche Verstöße:
- Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennung):
- Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung reglementierter Berufe in der EU wird ignoriert; Osteopathen mit EU-/EWR-Abschluss erhalten keine Anerkennung.
- Diskriminierungsverbot (Art. 18, 21, 45 AEUV):
- Unionsrechtswidrige Benachteiligung nach Nationalität und Ausbildungsstaat, Verhinderung des Berufszugangs.
- Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV):
- Einschränkung der Mobilität und Berufsausübung innerhalb des Binnenmarktes ohne sachlichen Grund.
- Verstöße gegen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH):
- Der EuGH betont regelmäßig, dass auch faktische Hürden und übermäßige Formalismen bei der Berufsanerkennung unzulässig sind. Deutschland verstößt damit auch gegen die Rechtsprechung zu effektiven Grundfreiheiten und zur Gleichwertigkeitsprüfung (z.B. EuGH C-586/08, EuGH C-238/98).
- Verletzung von Menschenrechten/EMRK:
- Insbesondere Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) sowie das Recht auf Eigentum aus Artikel 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können betroffen sein, wenn massiv in die persönliche, wirtschaftliche und berufliche Entfaltung eingegriffen wird.
- Verstoß gegen den Minderheitenschutz und Diskriminierungsfreiheit im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
- Artikel 21 (Nichtdiskriminierung) und Artikel 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten) werden verletzt, wenn qualifizierte Osteopathen aufgrund der Berufspolitik Deutschlands ausgegrenzt werden.
- Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennung):
- Internationale Verstöße:
- WHO-Benchmarks for Training in Osteopathy (2010):
- Internationale Mindeststandards für Ausbildungsinhalte und -dauer werden bei der nationalen regulatorischen Praxis nicht berücksichtigt.
- Europäischer Standard CEN 16686:2015:
- Deutschland setzt diesen europaweit gültigen Ausbildungsstandard nicht um und verhindert die Berufsausübung trotz dessen Verbindlichkeit.
- Missachtung internationaler Übereinkommen zur Arbeitskräftemobilität:
- Entsprechende Vorgaben und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und des Europarats, die internationale Mobilität und Anerkennung akademischer Qualifikationen fordern, werden ignoriert.
- WHO-Benchmarks for Training in Osteopathy (2010):
Potentielle Folgen der verzögerten Anerkennung:
- Abwanderung qualifizierter Fachkräfte und verschärfter Fachkräftemangel
- Nicht ausgeschöpfte Wirtschaftsleistung
- Defizite bei Patientensicherheit und Versorgungsqualität
- intransparente Standards bei Zurückbleiben von Schutzstandards hinter int. Benchmarks
- Schlechtere Ausbildungsqualität und fehlende akademische Entwicklung
- Hemmung von Forschung & Lehre
- Fehlende gesellschaftliche, interdisziplinäre, politische und berufliche Wertschätzung
- Unausgeschöpfte Lösungsoptionen für zentrale gesundheitspolitische Herausforderungen
- Osteopathie wird von der WHO und der EU ausdrücklich als wichtiger Teil einer modernen, ambulant-orientierten, interdisziplinären Versorgung erkannt
- Osteopathie zählt lt. WHO-Benchmarks zur traditionellen medizinischen Versorgung/Medizin
- Angesichts des Ärztemangels, steigender Ambulantisierung, des demografischen Wandels und explodierender Gesundheitskosten bietet die akademisch qualifizierte Osteopathie einen anerkannten Lösungsansatz: Sie könnte Versorgungslücken schließen, die Prävention stärken und hausärztliche Grundversorgung entlasten, wird aber politisch und regulatorisch blockiert.
- Die Nichtnutzung dieses Potenzials bedeutet verpasste Chancen für Effizienzsteigerung, Kostenersparnis und eine innovative, ganzheitliche Patientenversorgung.
Mein Engagement und Ausblick
Ich setze mich dafür ein, dass die Osteopathie in Deutschland endlich die Anerkennung erhält, die sie verdient – für ein modernes, sicheres und gerechtes Gesundheitssystem. Die gesetzliche Regelung nach internationalen Standards ist nicht nur ein Gewinn für Osteopathen, sondern vor allem für Patientinnen und Patienten, die auf hochwertige, sichere und transparente Gesundheitsversorgung angewiesen sind.
Das Berufsgesetz MUSS sobald wie möglich umgesetzt werden, da Deutschland die internationalen Standards seit Jahrzehnten ignoriert und auf nationales Hoheitsrecht besteht. Damit riskiert der deutsche Staat ein EU-Vertragsverletzungsverfahren, riskiert Patientensicherheit durch unsichere "Anwendung"/Praktizieren von Osteopathie durch mangelhaft (Schmalspur) ausgebildete Heilpraktiker und Ärzte. Osteopathie ist keine Technik und kann auch nicht auf Wochenendfortbildungen erlernt werden! Sie ist ebenso eine eigenständige Heilkunst wie die Schulmedizin (Allopathie). Allopathie und Osteopathie können koexistieren: für die Zukunft der Medizin, für die EbM und für unsere Patienten!
Hierzu biete ich mich mit meiner Expertise gerne im Berufsgesetzesprozess als Experte der Bundesregierung an!
